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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2013/07
Ziff. 3. RS 2013/07, Wegfall des erhöhten Säumniszuschlages
Der zum 1. 4. 2007 im Zuge der Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes gleichzeitig mit der Einbeziehung der bislang ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall abgesicherten Personen eingeführte erhöhte Säumniszuschlag in Höhe von 5 % des rückständigen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bzw. § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 wird ab dem 1. 8. 2013 abgeschafft. Künftig kommt bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Beiträge für alle Personengruppen einheitlich allein der reguläre Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 SGB IV in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zur Anwendung.
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