Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 FELEG
§ 14 FELEG, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
§ 14 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) 1 Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. 2 Sie werden vom Bund an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt.
Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Bestand am 31. 12. 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. 12. 1994 die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab 1. 1. 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange
- 1. der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- 2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.
(4) 1 Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG. 3 § 29 Absatz 4 und die §§ 30 und 31 KVLG 1989 gelten entsprechend. 4 Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist § 35a ALG entsprechend anzuwenden.
Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013).
(5) Für Landwirte gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.
Zu § 14 siehe RS 2019/12 Ziff. B.IV.
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