Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 106a GG
Artikel 106a GG
1 Den Ländern steht ab 1. 1. 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt.
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