Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 125a GG
Artikel 125a GG
(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Absatz 1, der Einfügung des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7, des Artikels 85 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Absatz 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Absatz 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) 1 Recht, das aufgrund des Artikels 72 Absatz 2 in der bis zum 15. 11. 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Absatz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) 1 Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2 Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
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