Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 PflBG
§ 39 PflBG, Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
(1) 1 Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. 2 Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37.
(2) 1 Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen. 2 Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(3) 1 Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2 Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.
(4) 1 Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2 Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
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