Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 PublG
§ 5 PublG, Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht
(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluss (§ 242 HGB) in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 2 Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten § 264 Absatz 1a sowie die §§ 265, 266, 268 bis 275 und 277 HGB sinngemäß. 3 Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(2) 1 Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt wird, haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Für den Anhang gelten die §§ 284, 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34, § 286 HGB und für den Lagebericht § 289 HGB sinngemäß.
(2a) 1 Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d HGB kapitalmarktorientiert sind, haben den Jahresabschluss um einen Anhang nach Absatz 2 zu ergänzen und einen Lagebericht nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen. 2 § 264 Absatz 1 Satz 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) § 330 HGB über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Absatz 1 anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Vermögen des Einzelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(5) 1 Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. 2 Bei Anwendung einer Gliederung nach § 275 HGB dürfen die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen werden. 3 Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen:
- 1. Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 HGB,
- 2. die Erträge aus Beteiligungen,
- 3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
- 4. die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
- 5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290 HGB einbezogen sind und sie im Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 264 Absatz 3 HGB erfüllen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten