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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SGB VIII
§ 71 SGB VIII, Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1. mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
- 2. mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisherige Absätze 2 bis 5 wurden Absätze 3 bis 6.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- 2. der Jugendhilfeplanung und
- 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) 1 Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. 2 Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. 3 Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der Stimmberechtigten einzuberufen. 4 Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) 1 Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. 2 Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(6) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. 3 Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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