Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78c SGB VIII
§ 78c SGB VIII, Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
(1) 1 Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
- 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
- 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
- 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
- 4. die Qualifikation des Personals sowie
- 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
(2) 1 Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. 2 Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. 3 Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. 4 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
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