Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10. RS 2015/02
Ziff. 10. RS 2015/02, Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Das Pflegeunterstützungsgeld ist in die Auflistung der Leistungen in § 23c Absatz 1 Satz 1 SGB IV aufgenommen worden. Damit finden die darin festgelegten Regelungen zur Beitragspflicht von Zuschüssen und sonstigen arbeitgeberseitigen Leistungen zu den aufgeführten Entgeltersatzleistungen uneingeschränkt auch für das Pflegeunterstützungsgeld Anwendung.
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