Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 ZDG
§ 82 ZDG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
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