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Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
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SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 9 SGBXIVBSchAV, Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 SGB XIV

(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 SGB XIV wird das vor dem Nachschaden erzielte Einkommen bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV berücksichtigt.

(2) Wird infolge eines Nachschadens im Sinne des § 89 Absatz 8 SGB XIV statt einer bisher schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, so ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 SGB XIV.

(3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.


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