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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 KHSFV
§ 3 KHSFV, Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
Überschrift geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile an den Fördermitteln, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom 1. 1. 2016 abzüglich des Betrags nach Absatz 2 ergeben.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 die ihm bis zum 31. 12. 2020 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 KHG und § 14 Satz 4 KHG und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Ausgaben an.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem BMG sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum Stand 31. 12. eines Jahres, erstmals zum Stand 31. 12. 2016, die Zahl der eingegangenen Anträge nach § 4, die Höhe der beantragten und ausgezahlten Fördermittel sowie die Höhe der dem Bundesamt für Soziale Sicherung entstandenen Verwaltungsausgaben mit. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an dem Strukturfonds sind die Informationen auch dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und § 8 in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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