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Richtlinien

RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel

Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
Sozialversicherungsrecht
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RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel



§ 3 RidoHiMi, Doppelfunktionale Hilfsmittel

Doppelfunktionale Hilfsmittel sind Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in §§ 23 und § 33 SGB V als auch den in § 40 Absatz 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können (§ 40 Absatz 5 Satz 1 SGB XI). Zu den aufgrund von § 40 Absatz 5 Satz 3 SGB XI bestimmten doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören nur die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die in einer der in Anlage 1 zu diesen Richtlinien aufgeführten Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V bzw. § 78 SGB XI gelistet sind oder, wenn sie dort nicht gelistet sind, jedenfalls die Qualitätsanforderungen der betreffenden Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses erfüllen.


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