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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 PflAFinV
§ 3 PflAFinV, Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
(3) 1 Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das PflBG fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. 2 Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(4) 1 Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. 2 Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
(5) Die Pauschalen nach § 30 PflBG und die Individualbudgets nach § 31 PflBG, jeweils auch in Verb. mit § 39a Absatz 3 PflBG, sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des PflBG und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbudgets finanziert werden.
Absatz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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