Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 PflAPrV
§ 47 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 PflBG
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.
(2) 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens 2 und höchstens 4 Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren kann. 3 Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden. 4 Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. 5 Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung nachzuweisen:
- 1. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 PflBG beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 2,
- 2. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 PflBG beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 3,
- 3. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 PflBG beantragen, Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 4.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(3) 1 Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein. 2 Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 3 Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(4) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit "bestanden" oder mit "nicht bestanden". 2 Mit "bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note "ausreichend (4)" entspricht. 3 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit "bestanden" bewerten.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(5) 1 Die Eignungsprüfung soll mindestens 2-mal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 2 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12 erteilt.
(6) 1 Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 PflBG oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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