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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SVWO
§ 9 SVWO, Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Reisekostenvergütung nach dem BRKG oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von 11 EUR bei einem Zeitaufwand bis zu 5 Stunden, von 16 EUR bei einem Zeitaufwand bis zu 10 Stunden und von 26 EUR bei einem Zeitaufwand von über 10 Stunden.
Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(4) 1 Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über 5 Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 EUR. 2 Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. 3 Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
(5) 1 Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. 2 Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
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