Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SVWO
§ 38 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) 1 Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2 Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten