Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 96 SVWO
§ 96 SVWO, Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. 2. 2021 geltenden Fassung.
§ 96 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten