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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.7. Geringfüg-RL
Ziff. B.7. Geringfüg-RL, Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht für Übergangsfälle ab 1. 4. 2003
(1) 1 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind durch § 7 Absatz 2 SGB V, § 229 Absatz 6 SGB VI und § 436 SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die bis zum 31. 3. 2003 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1. 4. 2003 an geltenden Rechts verloren hätten. 2 Betroffen hiervon waren in erster Linie Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1. 4. 2003 an nicht mehr als 400 EUR betrug. 3 Diese Arbeitnehmer blieben — in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen — weiterhin versicherungspflichtig; sie hatten jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
(2) 1 Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern einen dauerhaften Versicherungsschutz zu gewähren, die diesen (bewusst) begründet haben. 2 Folglich musste der Fortbestand der Versicherungspflicht unabhängig davon eingeräumt werden, ob der Arbeitnehmer nach dem bis zum 31. 3. 2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht unterlag, weil er die maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen aufgrund nur einer Beschäftigung oder aufgrund mehrerer Beschäftigungen überschritten hatte.
(3) Weitere Informationen zu diesen Übergangsfällen können den Geringfüg-RL i. d. F. vom 20. 12. 2012 entnommen werden.
(4) 1 Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes für den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969) ist die Übergangsregelung in der Krankenversicherung in § 7 Absatz 2 SGB V mit Wirkung vom 1. 10. 2022 an entfallen, während die Übergangsregelungen in den anderen Versicherungszweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin bestehen. 2 Das hat Auswirkungen auf noch heute bestehende Beschäftigungen, die seit dem 1. 4. 2003 bestandsgeschützt sind. 3 Die einseitige Streichung der Übergangsregelung in der Krankenversicherung bewirkt, dass in betroffenen Beschäftigungen ab 1. 10. 2022 Krankenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eintritt und damit gleichzeitig auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung mehr besteht. 4 Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt hingegen weiterhin bestehen, sofern in diesen Zweigen seinerzeit nicht vom Befreiungsrecht Gebrauch gemacht wurde.
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