Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2.2. Geringfüg-RL
Ziff. I.2.2. Geringfüg-RL, Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 %
1 Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. 2 Hinzu kommt die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
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