Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 2 Geringfüg-RL
Beispiel 2 Geringfüg-RL, (zu B.2.2, B.2.2.4, C.2.1, C.3.1 und C.3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
In der Rentenversicherung kann die Arbeitnehmerin schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen mit der Folge, dass er nicht an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt wird. Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beschäftigungsbeginn sind in der Rentenversicherung lediglich Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten