Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 BeiErhGs
§ 10 BeiErhGs, Vergleich
(1) 1 Der Abschluss eines Vergleichs kommt nur in Betracht, wenn dies nach den Verhältnissen im Einzelfall wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2 Der Vergleich ist zu beantragen.
(2) Ein Vergleich über Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.
(3) 1 Das in einem Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgreich durchgeführte Schuldenbereinigungsverfahren hat die Wirkung eines Vergleichs. 2 Eine Zustimmung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
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