Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.9. DEÜVGs
Ziff. 2.9. DEÜVGs, Meldung von Elternzeiten
(1) 1 Zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse im Sinne von § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V und für die Beitragsberechnung von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern haben Arbeitgeber nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 4a SGB IV in Verb. mit § 12 Absatz 6 DEÜV den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse zu melden. 2 Anzugeben sind in der Meldung der Abgabegrund aus Anlage 2, die VSNR sowie Daten zum Namen und zur Anschrift des Arbeitnehmers sowie das Aktenzeichen Verursacher aus der der Elternzeit zugrundeliegenden Beschäftigungsmeldung.
(2) 1 Sofern im Einzelfall eine VSNR noch nicht vergeben wurde, sind in der Elternzeit-Meldung zusätzlich die Daten zur Geburt anzugeben. 2 Die Elternzeit-Meldungen erfolgen mit dem Datensatz Fehlzeit (DSFZ). 3 Der DSFZ ist als Anlage 10 dokumentiert.
(3) Nicht abzugeben sind Elternzeit-Meldungen bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (§ 28a Absatz 9 SGB IV) sowie bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern.
Temporäre Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während Elternzeit
(4) 1 Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht. 2 In diesen Fällen ist eine Ende-Meldung abzugeben; der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. 3 Nach Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut die Elternzeit besteht.
(5) Bei Aufnahme einer temporären geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit entstehen hingegen keine zusätzlichen Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.
Krankenkassenwechsel und Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit
(6) 1 Bei einem Krankenkassenwechsel hat der Arbeitgeber eine Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse abzugeben. 2 Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
Empfänger der Elternzeit-Meldungen
(7) Durch die Angabe der zuständigen Krankenkasse als Empfänger der Elternzeit-Meldungen in § 12 Absatz 6 DEÜV wird klargestellt, dass aufgrund der hohen Zweckbindung der Elternzeit-Meldungen diese ausschließlich an Krankenkassen abzugeben sind und keine Weiterleitung dieser Meldungen durch die Krankenkassen an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgt.
Übergangsregelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldepflicht
(8) 1 Bei Arbeitnehmern, die sich über den 31. 12. 2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-Meldung abzugeben; dies gilt in diesen Fällen auch bei Aufnahme einer temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. 2 Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. 1. 2024 beginnen.
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