Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1. DEÜVGs
Ziff. 3.1. DEÜVGs, Allgemeines
1 Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2 Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. 3 Für die Datenübermittlung dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden (vgl. Abschnitt 4). 4 Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der BVV (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.
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