Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 GKV-SVS
§ 20 GKV-SVS, Ablauf der Wahlgänge
(1) 1 Für die Wahl des Verwaltungsrates wird ein elektronisches Wahlverfahren eingesetzt. 2 Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass hiervon im Einzelfall abgewichen wird.
(2) 1 Die Vertreter/innen der Mitgliedskassen wählen die Kandidatinnen bzw. Kandidaten von den Vorschlagslisten. 2 Dabei wählen jeweils alle Versichertenvertreter/innen der verschiedenen Kassenarten die zu wählenden Versichertenvertreter/innen nach § 26 Absatz 4. 3 Alle Arbeitgebervertreter/innen der verschiedenen Kassenarten wählen jeweils die zu wählenden Arbeitgebervertreter/innen nach § 26 Absatz 4. 4 Dies gilt entsprechend für die Wahl der Stellvertreter/innen.
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