Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 GKV-SVS
§ 39 GKV-SVS, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
(1) 1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken sowie für das Verwaltungsvermögen gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a, §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 SGB IV sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB V und für die Verwendung der Mittel § 305b SGB V entsprechend. 2 Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 SGB V entsprechend. 3 Dem Vorstand obliegt das Haushalts- und Rechnungswesen auch für den Bereich der Verbindungsstelle.
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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