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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2015/06
Ziff. 4.1. RS 2015/06, Versicherungspflicht
(1) Organspender, die Krankengeld nach § 44a SGB V von der Krankenkasse des Organempfängers beziehen, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren, wobei sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängert (§ 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).
(2) Dies gilt nach § 3 Satz 1 Nummer 3a SGB VI entsprechend für Organspender, die eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen (vgl. hinsichtlich der vollumfänglichen Gleichstellung mit den Krankengeldbeziehern auch BT-Drs. 17/9773 S. 40).
(3) Organspender, die zwar Krankengeld bzw. eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende beziehen, jedoch nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 3a SGB VI erfasst werden, haben die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, über die grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat.
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