Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.3. RS 2015/06
Ziff. 4.3.3. RS 2015/06, Private Krankenversicherungsunternehmen und sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Krankheitskosten als Beitragszahler
(1) Die Beitragszahlung der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten erfolgt durch Überweisung an den Rentenversicherungsträger, bei dem der Leistungsbezieher versichert ist. Als Verwendungszweck sind folgenden Angaben zu machen:
- - "RV-Beitrag für Organspender,"
- - Zeitpunkt der Fälligkeit (Monat/Jahr),
- - Betriebsnummer.
(2) Zur Angabe der Betriebsnummer gelten die entsprechenden Ausführungen zu Ziffer 3.2.3.
(3) Die Beitragszahlung wird von diesen Leistungsträgern bzw. leistenden Stellen gegenüber dem Rentenversicherungsträger mit dem als Anlage 1 beigefügten Beitragsnachweis nachgewiesen. Der Beitragsnachweis ist für jeden Kalendermonat, in dem Leistungen für einen Organspender erbracht werden, spätestens zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit, zu erstellen. Eine Aufteilung dieser Beitragszahlung im Rahmen des § 28k SGB IV erfolgt nicht.
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