Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.2. RS 2015/06
Ziff. 5.2.2. RS 2015/06, Organempfänger ist privat krankenversichert und/oder hat Anspruch auf Beihilfe, Heilfürsorge oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung
(1) Die Beiträge sind beim Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende auf der Basis des der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung zu berechnen (§ 345 Nummer 6a SGB III). Dies gilt auch — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — bei einer Beschäftigung in der Gleitzone (vgl. Ziffer 5.2.1.1).
(2) Wird die Leistung im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erbracht, sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in der gleichen Höhe wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers zu zahlen (entsprechende Anwendung des § 345 Nummer 5a 2. Halbsatz SGB III, vgl. Ziffer 5.2.1.2).
(3) Bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Falle von Kurzarbeit sind — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Basis des zuletzt vor der Kurzarbeit erzielten Bruttoarbeitsentgelts, ggf. gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zu berechnen (vgl. Ziffer 5.2.1.3).
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