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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9. RS 2015/06
Ziff. 9. RS 2015/06, Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
Da die Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende — wie das Krankengeld nach § 44a SGB V — zum Fortbestand der Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. zur Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung führt, wird auch diese Leistung von der Ausnahmeregelung des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV erfasst. Dem steht aufgrund der nach der Intention des Gesetzgebers beabsichtigten Gleichstellung der beiden Leistungen und Gleichbehandlung der Leistungsbezieher die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften in § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV nicht entgegen.
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