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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10. RS 2015/06
Ziff. 10. RS 2015/06, Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
(1) Die Regelung zur Beitragspflicht von Zuschüssen und sonstigen arbeitgeberseitigen Leistungen zum Krankengeld, Krankentagegeld und zu den weiteren in dieser Vorschrift aufgeführten Entgeltersatzleitungen gelten auch für das Krankengeld nach § 44a SGB V. Dies gilt analog auch für die Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende. Dem steht aufgrund der nach der Intention des Gesetzgebers beabsichtigten Gleichstellung der beiden Leistungen und Gleichbehandlung der Leistungsbezieher die fehlende ausdrückliche Erwähnung der sonstigen Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften in § 23c SGB IV nicht entgegen.
(2) Gleichwohl ist im Regelfall bei Organspendern nicht mit Zuschüssen zu den Leistungen zu rechnen, da diese das volle Nettoarbeitsentgelt abdecken.
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