Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.5. RS 2018/01
Ziff. 7.5. RS 2018/01, Kostenabrechnung
(1) Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten für Sachleistungen abzurechnen. Hierfür steht der Vordruck E 125 zur Verfügung. Die Abrechnung über ein SED kommt gegenwärtig noch nicht in Betracht. Die Kostenabrechnung ist von der Krankenkasse vorzunehmen, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Die Krankenkasse ist demnach auch in Feld 7 des Vordrucks als forderungsberechtigter Träger einzutragen.
(2) Abrechnung nach Pauschalbeträgen
Diese Art der Abrechnung kommt für in Deutschland im Rahmen der Leistungsaushilfe entstandene Kosten nicht mehr in Betracht. Einige andere Staaten wenden sie allerdings noch an, wenn sie für Versicherte aus anderen Staaten, z. B. Deutschland, Sachleistungen erbringen. Maßgebend sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegebenen Pauschbeträge. In diesen Pauschbeträgen sind anteilig auch die Aufwendungen der Pflegeversicherung enthalten. Zahlungspflichtig ist die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Der GKV-Spitzenverband, DVKA teilt den von den Pflegekassen zu tragenden Anteil des Pauschbetrages mit.
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