Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 3.2.3. RS 2016/03, Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
(1) Liegt Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor, ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Auslegung der unterschiedlichen Gesetzeswortlaute in §§ 37 Absatz 1a und § 39c SGB V siehe Ziff. 4.2.3.
(2) Wird rückwirkend beim Versicherten das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem Pflegebedürftigkeit gemäß den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V. Für den zurückliegenden Zeitraum, in dem entsprechende Leistungen bereits gewährt wurden, ist durch die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X zu prüfen.
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