Ziff. 3.3. RS 2016/03, Leistungsinhalt
(1) Der Leistungsumfang nach § 37 Absatz 1a SGB V entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung der bisherigen GKV-Systematik zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierbei ist auf die HKP-RL abzustellen.
(2) Gegenstand der Grundpflege sind Grundverrichtungen des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere die Verrichtungen Ausscheiden, Ernährung und Körperpflege (vgl. Anlage des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL).
(3) Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Besorgungen (auch von Arzneimitteln), Bettwäsche wechseln, Einkaufen, Heizen, Geschirr spülen, Müllentsorgung, Mahlzeitenzubereitung (auch Diät), Wäschepflege, Reinigung der Wohnung (Unterhalts- ggf. Grundreinigung) (vgl. Anlage des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL).
(4) Leistungen der Behandlungspflege können nicht auf der Grundlage des § 37 Absatz 1a SGB V verordnet werden. Was unter Behandlungspflege zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 13. 6. 2006 — B 8 KN 4/04 KR R —). Hierzu gehören die Leistungen der Anlage des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL.