Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel PflEinFörd-RL
Präambel PflEinFörd-RL
(1) 1 Mit dem am 1. 1. 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurden verschiedene Maßnahmen zur Entlastung und Stärkung des Pflegepersonals in ambulanten und stationären Einrichtungen geschaffen. 2 Durch die zielgerichtete, zeitlich zunächst auf 6 Jahre angelegte Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen soll die Attraktivität des Pflegeberufs gestärkt werden. 3 Durch die Förderung dieser Maßnahmen soll den Pflege-und Betreuungskräften ermöglicht werden, ihre berufliche Tätigkeit besser mit ihrem Familienleben, insbesondere bei der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen in Einklang zu bringen. 4 Von der Förderung umfasst sind ebenfalls Maßnahmen, die auf die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften abzielen, die beispielsweise vorübergehend aus familiären Gründen, aufgrund der Pflege von Angehörigen oder dauerhaft aufgrund der physischen oder psychischen Belastungen aus dem Beruf ausgestiegen sind, sich aber einen Wiedereinstieg in den Beruf grundsätzlich vorstellen können. 5 Zur Förderung dieser Maßnahmen werden aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung durch den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Mio. EUR bereitgestellt. 6 Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde die Förderung bis 2030 verlängert. 7 In den Jahren 2025 bis 2030 erfolgt die Förderung der Maßnahmen mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI. 8 Das verfügbare Fördervolumen wird um die für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI beanspruchten Mittel des Ausgleichsfonds verringert.
(2) Die vorliegenden Richtlinien regeln die Voraussetzungen, die Ziele, den Inhalt und die Durchführung der Förderung sowie das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel.
(3) 1 Die Richtlinien sind verbindlich für die Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen und Ersatzkassen. 2 Sie gelten für alle in § 1 geregelten Maßnahmen.
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