Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 PflVerg-RL
§ 6 PflVerg-RL, Wirtschaftlichkeit der Entlohnung
(1) Bei einer tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung kann die Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben in den Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) 1 Die Grundlage für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Höhe der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bilden bei nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen das aktuell veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau nach § 3 Absatz 1 sowie die durchschnittliche Entlohnung der Pflegeeinrichtung. 2 Zur Ermittlung der durchschnittlichen Entlohnung der jeweiligen Pflegeeinrichtung wird das Verfahren, mit dem das regional übliche Entlohnungsniveau für die Region ermittelt wird, entsprechend angewendet (§ 3 Absatz 2 sowie § 4 Absätze 2, 4 und 5). 3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Entlohnung bleiben die pflegetypischen variablen prozentualen Zuschläge auf den Stundenlohn nach § 5 Absatz 2 unberücksichtigt.
(3) Bei einer nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 SGB XI kann die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, sofern ihre durchschnittliche Entlohnung nach Absatz 2 das aktuell veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau nach § 3 Absatz 1 nicht um mehr als 10 % überschreitet.
(4) Sofern bei einer nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 SGB XI die durchschnittliche Entlohnung nach Absatz 2 das regional übliche Entlohnungsniveau nach § 3 Absatz 1 nicht um mehr als 10 % überschreitet, sind auch die weiteren Entlohnungsbestandteile einschließlich der variablen pflegetypischen Zuschläge in der Höhe, die das für die Pflegeeinrichtung maßgebende Tarifvertragswerk bzw. die maßgebenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vorsehen, nicht als unwirtschaftlich abzulehnen.
(5) Bei einer nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 SGB XI sind die von ihr gezahlten variablen pflegetypischen Zuschläge nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a bis c nicht als unwirtschaftlich abzulehnen, sofern diese jeweils die Höhe der aktuell veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI nicht übersteigen.
(6) 1 Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen ohne direktes Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, gelten die Absätze 1, 3 bis 5 entsprechend. 2 Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entlohnung nach Absatz 3 oder die Höhe der pflegetypischen Zuschläge nach Absatz 5 hinausgehende Bezahlung des in Satz 1 genannten Personals bedarf es eines sachlichen Grundes. 3 Der GKVSpitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben, erstmals bis zum 31. 12. 2023, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 2 ab. 4 Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden.
(7) 1 Bei einer nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 SGB XI kann eine Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 2 Werden für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, ein anderer Tarifvertrag oder andere kirchliche Arbeitsrechtsregelungen als nach Satz 1 angewendet, so kann ihre Entlohnung bis zu der in diesem Tarifvertrag oder diesen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten Höhe nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(8) Bei einer nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 SGB XI gelten hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89 SGB XI.
(9) 1 Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1oder die Höhe der Entlohnung nach Absatz 3, Absatz 7 oder die Höhe der pflegetypischen Zuschläge nach Absatz 5 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes. 2 Die jeweilige Pflegeeinrichtung hat für die Prüfung, ob für eine darüberhinausgehende Zahlung von Gehältern bzw. Entlohnung ein sachlicher Grund besteht, diesen plausibel und nachvollziehbar darzulegen. 3 Als sachliche Gründe können insbesondere in Betracht kommen:
- a) eine in den Erfahrungsstufen vom Durchschnitt abweichende Beschäftigtenstruktur bei Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3b SGB XI, die ihre Beschäftigten in Höhe entsprechend dem maßgebenden Tarifvertragswerk bzw. den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entlohnen,
- b) eine vorliegende Vorvereinbarung auf Grundlage höherer Gehälter oder einer höheren Entlohnung, die in einer früheren Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung der Pflegeeinrichtung nicht als unwirtschaftlich abgelehnt wurde. Insbesondere ist die Entlohnung, die der Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung der Pflegeeinrichtung zugrunde gelegt wurde, die auf Grundlage der bis zum 31. 8. 2022 geltenden Rechtslage verhandelt wurde, nicht als unwirtschaftlich abzulehnen. Sofern sich die Entlohnung auf ein anwendbares Tarifvertragswerk oder auf anwendbare kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Sinne von § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XI bezieht, gilt auch die Fortführung der Zahlung der Entlohnung nach demselben Tarifvertragswerk oder den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in Bezug auf zukünftige Änderungen dieses Tarifvertragswerks oder dieser kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als sachlicher Grund,
- c) eine übertarifliche Bezahlung von beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Pflege und Betreuung mit einem Hochschulabschluss nach Teil 3 PflBG, die eine spezifische Tätigkeit mitübernehmen,
- d) die Zahlung wettbewerbsfähiger Löhne aufgrund einer besonders herausfordernden Fachkräftesituation in der Region.
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