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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 Zul-RL
§ 9 Zul-RL, Verfahren bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht
(1) 1 Soweit eine Pflegeeinrichtung ihre jeweilige Mitteilungspflicht nach § 4 oder § 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, können die Pflegekassen, solange die Pflichtverletzung der jeweiligen Pflegeeinrichtung besteht, die Art der Pflichtverletzung sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form veröffentlichen. 2 Darüber hinaus können die Landesverbände der Pflegekassen vom Träger der Pflegeeinrichtung die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von bis zu 15 000 EUR verlangen. 3 Die Höhe dieser Vertragsstrafe ist entlang der Schwere des Verstoßes und der jeweiligen Größe der Pflegeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. 4 Die Zahlung eines Geldbetrags kann dabei auch mehrfach verlangt werden, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitteilungspflichten weiterhin nicht nachkommt.
(2) Der Pflegeeinrichtung ist vor Einleitung der Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel 2 Wochen zu geben.
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