SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 15 SRVwV, Einzahlungsquittung
(1) Die Einzahlungsquittung (§ 8 Absatz 1 SVRV) ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen und zu unterschreiben; die Durchschrift ist aufzubewahren.
3.den eingezahlten Betrag in Ziffern und in Buchstaben oder mit einer anderen Sicherung (z. B. Schutzsternschreibung),
4.den Grund der Einzahlung,
5.den Ort und das Datum der Einzahlung,
6.ggf. die Bezeichnung der zahlungsannehmenden Stelle,
7.die Unterschrift des befugten Bediensteten.
(3) Erfolgt die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks, ist dies in der Quittung anzugeben; in diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.
(4)1 Werden Schecks angenommen, die nicht auf Euro lauten, so ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen. 2 Auf der Durchschrift der Quittung ist außerdem der nach dem Tageskurs errechnete Gegenwert in Euro anzugeben.
(5) Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterschrift von Quittungen befugten Bediensteten sind durch Aushang bekannt zu geben.
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