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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.3. RS 2016/07
Ziff. B.2.3. RS 2016/07, Insolvenzgeldumlage für Teilnehmer an dualen Studiengängen
Teilnehmer an dualen Studiengängen, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Gleiches gilt für den Personenkreis der Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen, die regelmäßig weiterhin zu den Arbeitnehmern gehören. Das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden (§ 162 Nummer 1 SGB VI), ist daher bei der Umlage nach § 358 Absatz 2 SGB III zu berücksichtigen. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Absatz 1 SGB III bleibt unberührt.
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