Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4. SGBXI§21VfB
Ziff. 3.4. SGBXI§21VfB, Verrechnung überzahlter Beiträge
1 Sofern im Einzelfall Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind (einschließlich der Sachverhalte, in denen der abrechnenden Stelle erst nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 4 SGB XI nicht mehr vorliegen), erfolgt die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträge im Wege der Verrechnung mit den laufenden Beiträgen, die der Träger der Jugendhilfe für nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtige Mitglieder zu zahlen hat. 2 Hierzu sind die zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträge in dem Monat, in dem die Korrektur stattfindet, abzusetzen; sie mindern insofern die Summe der vom Träger der Jugendhilfe zu zahlenden laufenden Beiträge für diesen Monat. 3 Die Absetzung ist in der Beitragsabrechnung für diesen Monat nachprüfbar zu kennzeichnen.
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