Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5. SGBXI§21VfB
Ziff. 3.5. SGBXI§21VfB, Prüfung der Beitragszahlung durch die Pflegekassen
1 Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt (§ 60 Absatz 3 Satz 3 SGB XI). 2 Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3 Zur Durchführung der Prüfung sind den Pflegekassen auf Verlangen Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. 4 Die Pflegekassen können insbesondere Aufstellungen bzw. Listen über die Beitragsabrechnungen (vgl. Abschnitt 3.2) anfordern.
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