Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.2.5.2. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.5.2. RS 2022/13, Arbeitslosengeld und Teilzeitbeschäftigung im Ausland
(1) Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, werden nach Artikel 11 Absatz 2 VO (EG) 883/04 grundsätzlich so gestellt, als würden sie die Beschäftigung, die Grundlage für den Arbeitslosengeldbezug ist, weiterhin ausüben. Sofern sie das Arbeitslosengeld aufgrund einer zuvor in Deutschland ausgeübten Beschäftigung beziehen, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland haben und eine Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz ausüben, findet gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VO (EG) 883/04 — weiterhin — das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung, sodass dann aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V besteht 1 . Lediglich in einigen wenigen Sonderfällen — beispielsweise, wenn der Arbeitslosengeldbezug aus einer in einem anderen Staat ausgeübten Beschäftigung resultiert — kann eine Normenkollision hinsichtlich des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts eintreten. Um dies zu vermeiden, sieht die Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit der EU vom 12. 6. 2009 vor, dass zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. der von diesen bezeichneten Einrichtungen Vereinbarungen nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 geschlossen werden, damit insgesamt die Rechtsvorschriften des Wohnstaats gelten. Im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland ist die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich.
1 Für Sachverhalte mit Bezug zum Vereinigten Königreich, die unter das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen, gilt dies aufgrund entsprechender Bestimmungen in gleicher Weise.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten