Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.2.7.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.7.1. RS 2022/13, Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher beginnt gemäß § 186 Absatz 2a SGB V mit dem Tag (um 0:00 Uhr), von dem an die Leistung bezogen wird. Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, dann beginnt die Versicherungspflicht und damit auch die Mitgliedschaft rückwirkend.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten