Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.7.2. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.7.2. RS 2022/13, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet gemäß § 190 Absatz 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages (um 24:00 Uhr), für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt.
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