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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.7. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.7. RS 2022/13, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Das Recht der Pflegeversicherung kennt keine dem § 6 Absatz 3a SGB V entsprechende Vorschrift über die Versicherungsfreiheit und auch keine zu § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V analoge Vorschrift zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V oder eine nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirken allerdings wegen der Grundsatzklausel in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ("Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung"), dass Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht eintritt.
(2) Personen, die am 1. 1. 1995 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert waren, konnten sich nach Artikel 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 23. 6. 1993 abgeschlossen und der Befreiungsantrag spätestens bis zum 31. 3. 1995 gestellt wurde. Diese Befreiung hat im Gegensatz zu einer Befreiung nach § 22 Absatz 1 SGB XI (vgl. A.II.2.2) Dauerwirkung und kann selbst bei einer Veränderung in der Lebenssituation des Einzelnen nicht widerrufen werden (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 20. 10. 1994 zu den versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes, Abschnitt F.I.2.4). Sie bewirkt, dass — unabhängig von der evtl. eintretenden Krankenversicherungspflicht — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zustande kommt.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge (vgl. C.I.9).
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