Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.4. RS 2022/13
Ziff. B.I.2.4. RS 2022/13, Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, steht den Mitgliedern dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies bedeutet, dass die Mitgliedschaft im Allgemeinen ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist gekündigt werden kann. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dafür grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Wirksam wird sie dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Veränderungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht. An die Stelle der Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Krankenkasse tritt die Meldung der gewählten Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts an die bisherige Krankenkasse.
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