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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.2.2.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.2.2.1. RS 2022/13, Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld gelten nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V 80 v. H. des der Leistung zugrundeliegenden, durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, soweit es 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V nicht übersteigt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden also nicht vom Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben.
(2) Hiernach sind für die Beitragsbemessung folgende Faktoren maßgebend:
- - Das Arbeitsentgelt, das der Leistung nach dem SGB III zugrunde liegt (Bemessungsentgelt, vgl. C.I.2.2.1.1), begrenzt auf 80 v. H. (vgl. C.I.2.2.1.2).
- - Das Arbeitsentgelt wird nur insoweit berücksichtigt als es 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; in der Vorschrift des § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V wird auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V verwiesen, damit ist aber letztlich die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V gemeint (vgl. C.I.2.2.1.3).
- - Es ist das wöchentliche durch 7 geteilte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen; vgl. aber C.I.2.2.1.4.
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