Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.3.1.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.3.1.1. RS 2022/13, Allgemeine Krankenversicherung
Für den Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld existiert keine spezifische Regelung über die Höhe des Beitragssatzes. Da dieser Personenkreis einen Anspruch auf Krankengeld hat, kommt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V und nicht der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zur Anwendung. Hinzu kommt der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V der Krankenkasse, bei der der Leistungsbezieher Mitglied ist (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der sich aus der Anwendung des Zusatzbeitragssatzes ergebende Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages (§ 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Maßgebend ist jeweils der für den Zahlungszeitraum (Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird) geltende Beitragssatz. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe eines Zahlungszeitraums, ist der Zahlungszeitraum für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.
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