Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I.7.4. RS 2022/13
Ziff. C.I.7.4. RS 2022/13, Monatszusammenstellungen
(1) Für die Zwecke der Prüfung der Beitragszahlung nach § 251 Absatz 5 SGB V und § 60 Absatz 3 SGB XI bei den Agenturen für Arbeit werden als Prüfhilfe auf Anforderung des BAS bzw. der beauftragten Krankenkasse/des beauftragten Landesverbandes oder auf Anforderung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für ausgewählte Abrechnungsmonate alle bei einer Agentur für Arbeit angefallenen Abrechnungsvorgänge im Servicehaus der Bundesagentur für Arbeit in einer separaten Datei dokumentiert und der prüfenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Auswahl der Abrechnungsmonate trifft die prüfende Stelle. Zu jedem einzelnen Abrechnungsvorgang wird nachgewiesen:
- - Abrechnungsmonat,
- - Name der Krankenkasse,
- - Betriebsnummer der Krankenkasse,
- - Betriebsnummer der örtlichen zuständigen Agentur für Arbeit,
- - Name und Vorname des Versicherten,
- - Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- - Leistungsart,
- - Zahlungszeitraum,
- - Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahme),
- - Beitragssatz zur Krankenversicherung,
- - Beitrag zur Krankenversicherung einschl. des Zusatzbeitrages nach § 241a SGB V,
- - Beitragssatz zur Pflegeversicherung,
- - Beitrag zur Pflegeversicherung,
- - Kennzeichen, ob Beiträge manuell oder maschinell errechnet wurden,
- - Organisationszeichen (zuständige Stelle der Agentur für Arbeit).
(2) Die Beschreibung der Datensätze und des Fehlerkatalogs zur Monatszusammenstellung ist Anlage des Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen — DÜBAK) in der jeweils geltenden Fassung.
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