Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II.6.3.2. RS 2022/13
Ziff. C.II.6.3.2. RS 2022/13, Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 Absatz 3 SGB III bezogen haben und die Bundesagentur für Arbeit für sie Rentenversicherungsbeiträge nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 2c SGB VI gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach § 175 Absatz 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 2c SGB VI gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß § 175 Absatz 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und — soweit Zahlungen geleistet werden — diese der Agentur für Arbeit nach § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten